Klimaangepasstes Waldmanagement im Stadtwald Dreieich
Die Stadt Dreieich beteiligt sich am Bundes-Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“. Eine entsprechende Förderzusage des Bundesministeriums für Energie und Landwirtschaft (BMEL) ist bereits eingegangen. Bei einer Höchstförderung sind für die nächsten zehn Jahre jährlich ca. 20.000 Euro zu erwarten. Aufgrund von Kostensteigerungen durch den Klimawandel sind die Zuschüsse im Stadtwald willkommen.
Klimaschutz und Anpassung der Wälder an den Klimawandel sind eine nationale Aufgabe von gesamtgesellschaftlichem Interesse. Dem Erhalt der Wälder als wichtige Kohlenstoffspeicher und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Um Waldbesitzende zu unterstützen, diese Aufgabe zu meistern, hat die Bundesregierung das Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ geschaffen.
„Der mit den FSC- und PEFC-Zertifizierungen des Stadtwaldes bereits vor Jahren eingeschlagene Weg einer nachhaltigen Waldwirtschaft im Stadtwald Dreieich wird mit dem Einstieg in das Förderprogramm stringent weiterverfolgt und der Wald wird in Bezug auf die Klimaresilienz und Biodiversität weiterentwickelt.“ begründet Bürgermeister Martin Burlon den Einstieg in das Förderprogramm und freut sich über die Zuwendungen.
Zweck der Zuwendung sind der Erhalt, die Entwicklung und die Bewirtschaftung von Wäldern, die an den Klimawandel angepasst sind. Nur klimaresiliente Wälder sind dauerhaft in der Lage, neben der CO2-Bindung in Wäldern und Holz auch die anderen Ökosystemleistungen wie Schutz der Biodiversität und Erholung der Bürger sowie die Rohholzbereitstellung zu erfüllen.
In Abhängigkeit der Auflagenerfüllung kann mit einer Förderung von 47 bis 100 Euro/ha/Jahr gerechnet werden. Bei der Höchstförderung wären das für den Stadtwald Dreieich circa 20.000 Euro pro Jahr. Die Bindefrist an das Programm beträgt zehn Jahre.
„Aufgrund der veränderten klimatischen Bedingungen wird der Finanzierungsbedarf im Wald in den nächsten Jahren weiter ansteigen, sodass die Fördergelder zur Erzielung einer „schwarzen Null“ im Stadtwald absolut notwendig sind.“ ist sich Sylvio Jäckel von der DLB AöR sicher.
„Gegenstand der Zuwendung ist die nachgewiesene Einhaltung von übergesetzlichen und über derzeit bestehende Zertifizierungen (wie PEFC und FSC) hinausgehenden Kriterien, mit dem Ziel, den Stadtwald als wertvollen Kohlenstoffspeicher zu erhalten, nachhaltig und naturnah zu bewirtschaften und an die Folgen des Klimawandels stärker anzupassen.“ erläutert Melvin Mika, Forstamtsleiter des Forstamtes Langen, die Voraussetzungen der Förderung.
„Die meisten Kriterien des Programms (siehe Block anbei) werden im Stadtwald Dreieich bereits erfüllt. Eines dieser über die FSC/PEFC-Zertifizierungen nachgewiesene Kriterien ist beispielsweise die Ausweisung von fünf sogenannter „Habitatbäume“ pro Hektar Waldfläche. Dabei handelt es sich um Totholz, Horst- und Höhlenbäume, die zum Schutz der biologischen Vielfalt in angemessenem Umfang erhalten und gefördert werden müssen. Einzelne Bäume oder Teile davon sollen also bis zum natürlichen Zerfall im Wald verbleiben und nicht geerntet werden.“ so Mika weiter.
„Als neues und wichtiges Kriterium kommt eine natürliche Waldentwicklung auf fünf Prozent der Waldfläche hinzu. Dafür wird auf dieser Fläche der Wald aus der Nutzung genommen. Die stillzulegenden Flächen wurden bereits in Zusammenarbeit mit DLB AöR und Stadt festgelegt und sind derzeit beim Zertifizierer zur Genehmigung. Sie sollen aus einer Kernfläche in Dreieichenhain und weiteren kleineren Waldparzellen in den anderen Stadtteilen bestehen.“
Mehr Infos unter:
https://www.bmel.de/DE/themen/wald/klimaangepasstes-waldmanagement.html
Kriterienkatalog gemäß der Richtlinie für Zuwendungen zu einem „Klimaangepassten Waldmanagement“:
- Verjüngung des Vorbestandes (Vorausverjüngung) durch künstliche Verjüngung oder Naturverjüngung vor Nutzung bzw. Ernte des Bestandes.
- Die Naturverjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend standortheimische Hauptbaumarten in der Fläche auf natürlichem Wege eingetragen werden und anwachsen.
- Bei künstlicher Verjüngung sind die zum Zeitpunkt der Verjüngung geltenden Baumartenempfehlungen der Länder oder, soweit solche nicht vorhanden sind, der in der jeweiligen Region zuständigen forstlichen Landesanstalt einzuhalten, dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten.
- Zulassen von Stadien der natürlichen Waldentwicklung (Sukzessionsstadien) und Wäldern insbesondere aus Pionierbaumarten (Vorwäldern) bei kleinflächigen Störungen.
- Erhalt oder, falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen Baumartendiversität zum Beispiel durch Einbringung von Mischbaumarten.
- Verzicht auf Kahlschläge. Das Fällen von absterbenden oder toten Bäumen oder Baumgruppen außerhalb der planmäßigen Nutzung (Sanitärhiebe) bei Kalamitäten ist möglich, sofern dabei mindestens 10 Prozent der Derbholzmasse als Totholz zur Erhöhung der Biodiversität auf der jeweiligen Fläche belassen werden.
- Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt auch das gezielte Anlegen von Hochstümpfen.
- Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar, welche zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben.
- Bei Neuanlage von Rückegassen müssen die Abstände zwischen ihnen mindestens 30 Meter, bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 Meter betragen.
- Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel. Dies gilt nicht, wenn die Behandlung von gestapeltem Rundholz (Polter) bei schwerwiegender Gefährdung der verbleibenden Bestockung oder bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden Holzes erforderlich ist.
- Maßnahmen zur Wasserrückhaltung, einschließlich des Verzichts auf Maßnahmen zur Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur.
- Natürliche Waldentwicklung auf fünf Prozent der Waldfläche. Obligatorische Maßnahme, wenn die Waldfläche des Waldbesitzenden 100 Hektar überschreitet. Freiwillige Maßnahme für Betriebe, deren Waldfläche 100 Hektar oder weniger beträgt.
Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen anfallendes Holz verbleibt im Wald.