Unberührt von den Bestimmungen zum in der Baumschutzsatzung geregelten örtlichen Baumschutz bleiben die Genehmigungsvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Insbesondere wenn durch eine Baumfällung artenschutzrechtliche Belange betroffen sind. So ist es nach § 44 BNatSchG u.a. verboten, Bäume aller Art, die als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten dienen, zu schädigen oder zu beseitigen. Ausnahmen bedürfen in diesen Fällen – gegebenenfalls auch zusätzlich zur Baumfällgenehmigung – nach § 45 Abs. 7 BNatSchG der Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde.
Generell der Genehmigungspflicht durch die Untere Naturschutzbehörde unterliegen darüber hinaus alle Baumfällungen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung (Außenbereich).
Kontakt:
Kreis Offenbach
Fachdienst Umwelt
Untere Naturschutzbehörde
Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach
Tel. 06074 8180-0