
Ansprechpartner:
Sylvio Jäckel
Tel. 06102-3702-355
Baumschutzsatzung
Neben den städtischen Bäumen entlang von Straßen, in Grünanlagen, Sportanlagen und Kindergärten besitzen auch Privatbäume in Hausgärten und Gewerbeflächen wertvolle Funktionen für das städtische Grün. Große und alte Laubbäume spielen bei der Durchgrünung des Stadtgebietes eine zentrale Rolle.
Unter Schutz stehen Laubbäume ab einem Stammumfang von 90 cm im bebauten Innenbereich.
Liegen Gründe vor, die eine Baumfällung unumgänglich machen, so muss nach der Baumschutzsatzung Ersatz gepflanzt werden.
Fällantrag
Ein Antrag zur Fällung von geschützten Bäumen oder eines wesentlichen Eingriffs in Krone oder Wurzelraum kann nur vom Baumeigentümer gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
Die Arbeiten dürfen erst nach erteilter Genehmigung begonnen werden.
Bitte senden Sie uns Ihren Antrag per E-Mail oder Fax an 06102 / 3702-499.
Das Formular zum Fällantrag finden Sie hier.
Die Kosten für einen Bescheid belaufen sich auf 40,00 €
Baumschutz auf Baustellen
Bäume werden durch Baumaßnahmen häufig nachhaltig geschädigt. Das kann leicht vermieden werden, wenn rechtzeitig Vorkehrungen zum Schutz der Bäume auf einer Baustelle getroffen werden. Die nachfolgenden Informationen sollen helfen die nötigen Schutzmaßnahmen vor Baubeginn durchzuführen.
Schädigungen am Baumbestand können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
Baumfällungen im Außenbereich und Artenschutz
Baumfällungen im unbebauten Außenbereich
Generell unterliegen alle Baumfällungen außerhalb des Geltungsbereichs der Baumschutzsatzung (Außenbereich) der Genehmigungspflicht durch die Untere Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Unberührt von den Bestimmungen zum in der Baumschutzsatzung geregelten örtlichen Baumschutz bleiben die Genehmigungsvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Insbesondere wenn durch eine Baumfällung artenschutzrechtliche Belange betroffen sind. So ist es nach § 44 BNatSchG u.a. verboten, Bäume aller Art, die als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten dienen, zu schädigen oder zu beseitigen. Ausnahmen bedürfen in diesen Fällen – gegebenenfalls auch zusätzlich zur Baumfällgenehmigung – nach § 45 Abs. 7 BNatSchG der Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde.
Kontakt:
Kreis Offenbach
Fachdienst Umwelt
Untere Naturschutzbehörde
Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach
Tel. 06074 8180-0