
Informationen zur Straßen-/Gehwegreinigung durch Anlieger
In Dreieich ist die Verpflichtung zur Reinigung der Gehwege und Straßen per Satzung auf die Anlieger bzw. Grundstückseigentümer übertragen. In welcher Form diese ausgeführt werden muss, ist konkret der Straßenreinigungssatzung zu entnehmen. Nachfolgend sind die wichtigsten Regelungen zusammengefasst.
Wer ist für die Straßen- und Gehwegreinigung zuständig?
Wer für die Straßen- und Gehwegreinigung zuständig ist, ergibt sich aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt Dreieich. Hierin ist geregelt, dass innerhalb der geschlossenen Ortslage die Straßen- und Gehwegreinigung den Anliegern übertragen ist.
Anlieger sind Eigentümer deren Grundstücke an der Straße/Gehweg anliegen oder die durch diese erschlossen sind.
Was umfasst die Straßenreinigungspflicht?
Die Straßenreinigungspflicht umfasst:
- eine Reinigung aller öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Straßenrinnen, Parkplätze/Parkstreifen, Fußgängerstraßen, Überwege, Böschungen, Stützmauern und Ähnliches.
- die Beseitigung von Gras, Unkraut, Laub, Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrats jeglicher Art.
- die ordnungsgemäße Beseitigung des Straßenkehrichts
In welchem Umfang ist zu reinigen?
- Die Reinigungsarbeiten sind bei Bedarf, mindestens jedoch in jeder ungeraden Kalenderwoche eines Jahres freitags nachmittags oder samstags bis 18.00 zu reinigen.
- Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus – in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt – bis zum Ende des Gehwegrandes mit Straßenrinne bis zur Straßenmitte. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche dementsprechend
Darf ich die Reinigungspflicht auf Mieter übertragen?
Die Reinigungspflicht kann auf die Mieter übertragen werden. Verantwortlich für die Reinigung ist jedoch immer der Grundstückseigentümer. Ihm obliegt daher weiterhin eine Überwachungspflicht, ob die Straßenreinigung auch tatsächlich durchgeführt wird.
Laubbeseitigung
Die Laubbeseitigung ist laut Straßenreinigungssatzung Bestandteil der Reinigungspflicht. Teilweise unterscheiden Anlieger bei der Ausführung ihrer Reinigungspflichten zwischen dem Laub von privaten und „städtischen“ Bäumen. Die Reinigungspflicht jedoch unterscheidet hier nicht nach der Herkunft von Blättern. Das gesamte Herbstlaub ist ebenso wie sonstiger Straßenkehricht bei Übertragung der Reinigungspflichten auf die Anlieger durch diese aufzunehmen und selbst zu entsorgen.